Das Planungsamt stellte zuhanden der Vorinstanz fest, dass in einem nach Norden exponierten Hanggebiet durch den zuoberst im Quartierplangebiet maximal zulässigen Baukörper B2 (Länge bis 38 m, Höhe bis 10 m) eine wohnhygienisch sehr einschneidende Beschat­ tung im darunterliegenden Baubereich B1 resultiert. Die Vorinstanz stellte dazu fest, das Baureglement der Gemeinde Herisau (BauR) lasse die Reihenbauweise zu und sehe dafür Gebäudelängen bis 40 m vor. Der Quartierplan weiche von dieser Regelbauweise kaum ab und verlange zu den nördlich angrenzenden Bauten im Bereich B1 insbe­