Das Baubewilligungsverfahren hat sich in den planeri­ schen Stufenbau einzufügen und nicht umgekehrt. Daher kann auch aus der zufälligen Erstbefassung seitens der Baudirektion (im Baure­ kursverfahren) nicht auf eine Entscheidkonzentration bei dieser Be­ hörde geschlossen werden. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baudirektion mangels Zuständigkeit zu Unrecht auf den Rekurs betreffend das Planände­ rungsbegehren eingetreten ist. Die Rekurseingabe vom 14. April 1998 ist zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen.