Die Rekurseingabe vom 14. April 1998 ist zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen. Weil kein beim Verwaltungsgericht anfechtbarer Ent­ scheid der für Planänderungen zuständigen Rekursinstanz (Regie­ rungsrat) vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. VGer 30.6.1999 2182 Quartierplan. Zulässigkeit und Grenzen allfälliger Abweichungen von den Regelbauvorschriften gemäss Zonenplan und Baureglement.