mit dem kant. Richtplan die für jedermann verbindliche Nutzungsord­ nung festzulegen. Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten der im Plan vorgesehenen Nutzung entspre­ chen. Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung und soll nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Es ist auch hinsicht­ lich Rechtsschutz und demokratischer Mitwirkung nicht geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern (BGE 1151b 151). Das Baubewilligungsverfahren hat sich in den planeri­ schen Stufenbau einzufügen und nicht umgekehrt.