b) Dass im konkreten Fall das Änderungsbegehren betreffend den Quartierplan Nord in Zusammenhang mit einem Baubewilligungsver­ fahren gestellt wurde, vermag entgegen der Stellungnahme der Ge­ meinde nun erst recht nichts an der Rekurszuständigkeit des Regie­ rungsrates zu ändern. Die Nutzungsplanung hat in Übereinstimmung 52 B. Gerichtsentscheide 2182