Es besteht kein sachlicher Grund für die Ausle­ gung der Vorinstanz, wonach im ersten Fall die Baudirektion und im zweiten Fall der Regierungsrat Rekursinstanz sein soll. Art. 51 Abs. 2 EG zum RPG kann in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG vernünftigerweise nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Regierungsrat abweichend von der Generalklausel in Art. 90 Abs. 1 lit. a EG zum RPG in allen Plan- und Baureglementsänderungsverfah­ ren Rekursinstanz ist und bleibt, wie dies der bisherigen Praxis des Regierungsrates entspricht.