Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Baudirektion im Überprüfungsverfahren den Ände­ rungsbedarf bejaht und der Regierungsrat nach der Auflage im Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren die Notwendigkeit der Re­ vision verneint. Der Gemeinderat kann nach einer Überprüfung ein Planänderungsgesuch von sich aus ohne Auflage- und Einspracheverfahren abweisen, oder in anderen Fällen kann er auch erst nach Auflage einer revidierten Planvorlage auf Einsprache hin eine Planän­ derung verweigern. Es besteht kein sachlicher Grund für die Ausle­ gung der Vorinstanz, wonach im ersten Fall die Baudirektion und im zweiten Fall der Regierungsrat Rekursinstanz sein soll.