Ergibt sich daraus kein Planänderungsbedarf, unter­ scheidet sich die Interessenabwägung nur im Ergebnis von der eigent­ lichen Revision. Wäre im ersten Fall die Baudirektion und im zweiten Fall der Regierungsrat Rekursinstanz, bestünde die Gefahr wider­ sprüchlicher Rechtsmittelentscheide. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Baudirektion im Überprüfungsverfahren den Ände­ rungsbedarf bejaht und der Regierungsrat nach der Auflage im Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren die Notwendigkeit der Re­ vision verneint.