ist mit dem für Änderungen vorab massgebenden Art. 51 EG zum RPG nicht zu vereinbaren. Dass bei einer Planüberprüfung der gleiche Rechtsmittelweg wie bei einer eigentlichen Planrevision gegeben sein muss, ist sachlich und nicht zuletzt auch aufgrund der im Nutzungs­ planverfahren geltenden Koordinationspflicht geboten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Wird eine Überprüfung nach den Voraussetzungen in Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG erforderlich, bedarf es jedenfalls einer Interes­ senabwägung. Ergibt sich daraus kein Planänderungsbedarf, unter­ scheidet sich die Interessenabwägung nur im Ergebnis von der eigent­ lichen Revision.