Demgegenüber regelt Art. 49 nur den erstmaligen Planerlass, welcher im Unterschied zur Planänderung bzw. Planüberprüfung immer mit einem Auflage- und Einsprachever­ fahren verbunden ist. Deshalb kann Art. 49 Abs. 3 für das Änderungs­ verfahren lediglich sinngemäss und nicht wörtlich massgebend sein, und zwar in dem Sinne, dass gemeinderätliche Entscheide betreffend Planänderungsgesuche immer wie der Einspracheentscheid beim erstmaligen Planerlass mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezo­ gen werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinderat auf­ grund einer Überprüfung der geltenden Pläne oder Regiemente die Auflage einer revidierten Plan- oder Reglementsvorlage nicht für nötig