Daraus erhellt, dass eine "Änderung" im Sinn von Art. 51 EG zum RPG jedenfalls eine Überprüfung, aber nicht notwendigerweise auch eine Plan- oder Bau­ reglementsrevision mit Auflage- und Einspracheverfahren umfasst. Wenn in Abs. 2 generell für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen das gleiche Verfahren wie für deren Aufstellung verlangt ist, so kann dies nur bedeuten, dass für Änderungen im Sinn einer blossen Überprüfung (ohne nachfolgende Revision) genauso wie für eine eigentliche Revision der gleiche Rechtsmittelweg wie beim erst­ maligen Planerlass einzuhalten ist. Demgegenüber regelt Art.