Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für Änderungen an Nut­ zungsplänen und Bauregiementen das gleiche Verfahren durchzufüh­ ren wie für deren Aufstellung. Unter dem Randtitel "Änderungen" wird unter den in Art. 51 Abs. 1 genannten Voraussetzungen immer eine Überprüfung der geltenden Pläne oder Regiemente verlangt, jedoch nur "allenfalls", oder nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) "nötigenfalls", deren Revision (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 9 zu Art. 21). Daraus erhellt, dass eine "Änderung" im Sinn von Art.