vor, dass gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden kann. Im gleichen Kapitel wird in Art. 51 unter dem Randtitel "Änderungen" bestimmt, dass Bauregiemente und Nutzungspläne zu überprüfen und allenfalls zu revidieren sind, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver­ hältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stel­ len oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für Änderungen an Nut­ zungsplänen und Bauregiementen das gleiche Verfahren durchzufüh­ ren wie für deren Aufstellung.