a EG zum RPG werde deshalb nicht durch die Spezialbe­ stimmung in Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG überspielt, weil der Wortlaut dieser Bestimmung den Anwendungsbereich ausschliesslich auf Fälle beschränke, bei denen nach Durchführung einer öffentlichen Auflage ein Einspracheentscheid ergehe. Weil im vorliegenden Fall weder eine öffentliche Auflage noch ein Einspracheverfahren durchgeführt wurde, sei die Zuständigkeit des Regierungsrates durch Umkehrschluss aus­ geschlossen. a) Art. 90 Abs. 1 lit.