Aus den Erwägungen: Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, bevor eine Be­ hörde auf die Behandlung einer Sache eintritt (Art. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, bGS 143.5). In einem auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Schriftenwechsel haben die Baudi­ rektion, der Gemeinderat Heiden und auch der Beschwerdeführer übereinstimmend beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten und von einer Überweisung an den Regierungsrat sei abzusehen. Die Baudirektion hielt im wesentlichen dafür, die Generalklausel in Art. 90 Abs. 1 lit. a EG zum RPG werde deshalb nicht durch die Spezialbe­ stimmung in Art.