Ein Grundeigentümer gelangte mit einem Planänderungsbegehren an den Gemeinderat. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren ein und wies dieses ab. Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der Regie­ rungsrat als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde, liess der Eigentü­ mer bei der Baudirektion Rekurs erheben. Diese trat darauf ein und wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, bevor eine Be­ hörde auf die Behandlung einer Sache eintritt (Art. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, bGS 143.5).