B. Gerichtsentscheide 2181 2181 Änderung eines Quartierplanes. Der Regierungsrat ist auch dann zuständige Rekursinstanz, wenn der Gemeinderat ein Planänderungs­ begehren nach einer Überprüfung eines bestehenden Quartierplanes von sich aus und nicht erst auf eine Einsprache hin abweist (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG).