Weil der Regierungsrat die Zuweisung der Parzelle zu einer Nicht-Bauzone verlangt, hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss des Regierungsrates wurde den von der Nichtgenehmigung betroffenen Eigentümern mit Schreiben vom 8. Juli 1998 individuell zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Be­ schwerde wurde unter diesen Umständen frist- und formgerecht einge­ reicht, weshalb darauf einzutreten ist. VGer 30.6.1999 49