Letzteres trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, wurde doch deren Einsprache vom Gemeinderat im Umfang ihrer jetzigen Beschwerdeanträge gutgeheissen, so dass sie keinen Anlass zu einem Rekurs an den Regierungsrat hatte. Erst durch die Nichtge­ nehmigung der einspracheweise beantragten und vom Gemeinderat gutgeheissenen Zuweisung zur Bauzone ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betroffenen Parz. Nr. 644 wieder beschwert. Weil der Regierungsrat die Zuweisung der Parzelle zu einer Nicht-Bauzone verlangt, hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.