die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Gegenstand berührt sein kann, da sie sich nicht an diesem Verfahren beteiligt hat (Art. 91 Abs. 1 i.V. mit Art. 48 Abs. 3 EG zum RPG, bGS 721.1). Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidg. Ausführungsbestimmungen stützen.