Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 9 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. AR GVP 1995, Nr. 2147): Nach Art. 9 Abs. 1 VwGerG sind Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates anfechtbar. Als anfechtbar im Sinn dieser Bestimmung gelten auch (Nicht-)Genehmigungsentscheide betreffend Regiemente und Pläne (so ausdrücklich: Erläuternder Be­ richt zum VwGerG der Expertenkommission vom 20. Okt. 1992, S. 9, Fn. 41).