c) Zusammenfassend steht fest, dass der angefochtene Ein­ spracheentscheid der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Oktober 1998 als zugestellt gilt. Weil diese ihre Eingabe erst am 9. November 1998 der Post übergab, ist die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. VGer 23.6.1999 2180 Nutzungsplanung. Nichtgenehmigung einer Einzonung durch den Regierungsrat. Anfechtbarkeit und Legitimation des Grundeigentü­ mers.