B. Gerichtsentscheide 2180 merkten Sendung berechtigt (Art. 4.5 lit. a und b AGB). Da zweifellos auch weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden kann, auch wenn ein Adressat eine eingeschrieben versandte Verfügung nicht innert nützlicher Frist entgegennimmt, rechtfertigt sich, die bisherige kantonale Praxis auch unter dem neuen Recht weiterzuführen. Dies bedeutet, dass eine nicht abgeholte Sendung weiterhin spätestens am siebten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung als zuge­ stellt gilt. c)