B. Gerichtsentscheide 2180 merkten Sendung berechtigt (Art. 4.5 lit. a und b AGB). Da zweifellos auch weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden kann, auch wenn ein Adressat eine eingeschrieben versandte Verfügung nicht innert nützlicher Frist entgegennimmt, rechtfertigt sich, die bisherige kantonale Praxis auch unter dem neuen Recht weiterzuführen. Dies bedeutet, dass eine nicht abgeholte Sendung weiterhin spätestens am siebten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung als zuge­ stellt gilt. c) Zusammenfassend steht fest, dass der angefochtene Ein­ spracheentscheid der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Oktober 1998 als zugestellt gilt. Weil diese ihre Eingabe erst am 9. November 1998 der Post übergab, ist die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. VGer 23.6.1999 2180 Nutzungsplanung. Nichtgenehmigung einer Einzonung durch den Regierungsrat. Anfechtbarkeit und Legitimation des Grundeigentü­ mers. Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 9 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. AR GVP 1995, Nr. 2147): Nach Art. 9 Abs. 1 VwGerG sind Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates anfechtbar. Als anfechtbar im Sinn dieser Bestimmung gelten auch (Nicht-)Genehmigungsentscheide betreffend Regiemente und Pläne (so ausdrücklich: Erläuternder Be­ richt zum VwGerG der Expertenkommission vom 20. Okt. 1992, S. 9, Fn. 41). Bezüglich der Beschwerdelegitimation stellt sich bei der An­ fechtung einer Nichtgenehmigung eines Zonenplanes die Frage, ob 48 B. Gerichtsentscheide 2180 die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Gegenstand berührt sein kann, da sie sich nicht an diesem Verfahren beteiligt hat (Art. 91 Abs. 1 i.V. mit Art. 48 Abs. 3 EG zum RPG, bGS 721.1). Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidg. Ausführungsbestimmungen stützen. Die Beschwerde gegen eine regierungsrätliche (Nicht-)Genehmigung einer Planfestsetzung muss deshalb auch jenem Grundeigentümer offen stehen, der zunächst keinen Anlass hatte, sich gegen die von der Gemeinde getroffene Planfestsetzung mit Einsprache oder Rekurs zur Wehr zu setzen. Letzteres trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, wurde doch deren Einsprache vom Gemeinderat im Umfang ihrer jetzigen Beschwerdeanträge gutgeheissen, so dass sie keinen Anlass zu einem Rekurs an den Regierungsrat hatte. Erst durch die Nichtge­ nehmigung der einspracheweise beantragten und vom Gemeinderat gutgeheissenen Zuweisung zur Bauzone ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betroffenen Parz. Nr. 644 wieder beschwert. Weil der Regierungsrat die Zuweisung der Parzelle zu einer Nicht-Bauzone verlangt, hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss des Regierungsrates wurde den von der Nichtgenehmigung betroffenen Eigentümern mit Schreiben vom 8. Juli 1998 individuell zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Be­ schwerde wurde unter diesen Umständen frist- und formgerecht einge­ reicht, weshalb darauf einzutreten ist. VGer 30.6.1999 49