11 des neuen Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post­ dienstleistungen" (AGB) eine mit dem aufgehobenen Art. 169 Abs. 1 lit. d und e vergleichbare Bestimmung. Ziff. 4.1 dieser AGB bestimmt, dass Sendungen als zugestellt gelten, wenn sie dem Empfänger über­ geben oder in den Brief- oder Ablagekasten oder ins Postfach gelegt oder an einem andern dafür bestimmten Ort zugestellt worden sind. Die Post hinterlegt auch weiterhin eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffen ist. Der Inhaber einer Abholungseinladung ist auch unverändert während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf ver­