Da die VPG keine Bestimmung über allfäl­ lige Abhol- und Aufbewahrungsfristen enthält, stellt sich die Frage, ob weiterhin von einem Beginn des Fristenlaufes am siebten Tag nach erfolglos versuchter Zustellung ausgegangen werden kann. Dies ist in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung zu bejahen (unveröff. Ur­ teile des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 26.4.1999, H.34/39, sowie des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern in Sachen X. vom 2.12.1998, 20472U). Nach der Privatisierung der Post findet sich nämlich in den gestützt auf Art. 11 des neuen Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post­ dienstleistungen" (AGB)