Daher bleibt es dabei, dass sie sich die fiktive Zustellung per 5. Oktober 1998 anrechnen lassen muss. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch nichts, dass sich die Rechtsprechung zur fiktiven Zustellung am letzten Tag der Abholfrist noch auf Art. 169 P W stützt. Diese Verordnung ist auf den 1. Januar 1998 durch die Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG, SR 783.01) abgelöst worden. Da die VPG keine Bestimmung über allfäl­ lige Abhol- und Aufbewahrungsfristen enthält, stellt sich die Frage, ob weiterhin von einem Beginn des Fristenlaufes am siebten Tag nach erfolglos versuchter Zustellung ausgegangen werden kann.