heit zu besonderer Vorsicht verpflichtet war und von sich aus sorgfältig hätte prüfen müssen, wann ihr die fristauslösende Post zugegangen war. Die erwähnten Poststempel hätten sie zumindest zu einer Nach­ frage auf der Post in Trogen veranlassen müssen, wodurch der durch die undatierte Abholungseinladung allenfalls hervorgerufene falsche Eindruck korrigiert worden wäre. Weil die Beschwerdeführerin das Einschreiben am 12. Oktober 1998 und somit mehr als 20 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist in Empfang nahm, hätte dazu auch hinrei­ chend Zeit bestanden.