Dem steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Zustellcouvert auf der Vorderseite den gut lesbaren Aufgabestempel (25.9.) und auf der Rückseite den ebenfalls lesbaren Stempel der Empfängerpoststelle Trogen trägt (26.9.). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde­ führerin schon auf der Post oder zumindest zu Hause beim öffnen des Schreibens erkennen können und müssen, dass ihr das Einschreiben nach Ablauf der regulären Abholfrist ausgehändigt wurde. Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ferienabwesen­ 46 B. Gerichtsentscheide 2179