Da auch die rote Abholungseinladung keine Datums- und Fristangaben enthielt, ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Vorgehen beim gutgläubigen Empfänger den Eindruck erwecken könnte, dass ihm diese Sendung noch inner­ halb der siebentägigen Abholungsfrist ausgehändigt wurde (vgl. BVR 1982, 72, E. 4.b). Dem steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Zustellcouvert auf der Vorderseite den gut lesbaren Aufgabestempel (25.9.) und auf der Rückseite den ebenfalls lesbaren Stempel der Empfängerpoststelle Trogen trägt (26.9.).