Statt dessen behielt sie das Ein­ schreiben aufgrund einer mündlichen Abwesenheitsanzeige der Be­ schwerdeführerin zurück und händigte ihr den Einspracheentscheid am 12. Oktober 1998 offenbar kommentarlos aus. Da auch die rote Abholungseinladung keine Datums- und Fristangaben enthielt, ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Vorgehen beim gutgläubigen Empfänger den Eindruck erwecken könnte, dass ihm diese Sendung noch inner­ halb der siebentägigen Abholungsfrist ausgehändigt wurde (vgl. BVR 1982, 72, E. 4.b).