169 Abs. 1 lit. e i.V. mit Abs. 2 lit. b P W ). Die Poststelle in Trogen hätte den Einspracheentscheid somit am 5. Oktober 1998 als unzustellbar an die kantonale Steuer­ verwaltung zurücksenden müssen. Statt dessen behielt sie das Ein­ schreiben aufgrund einer mündlichen Abwesenheitsanzeige der Be­ schwerdeführerin zurück und händigte ihr den Einspracheentscheid am 12. Oktober 1998 offenbar kommentarlos aus.