Weil die Beschwerde erst am 9. November 1998 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen nicht einzutreten. b) Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob die Empfän­ gerpoststelle sich korrekt verhalten hat und ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch deren Fehlverhalten von der rechtzeitigen Be­ schwerdeerhebung abgehalten wurde. Nicht abgeholte eingeschrie­ bene Briefsendungen sind nach Ablauf der Lagerfrist - mit deren Ab­ lauf sie als zugestellt gelten - von der Poststelle ohne Verzug an den Absender zurückzusenden (Art. 169 Abs. 1 lit.