bemessen, aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann of­ fen bleiben, ob das Ende der Abholfrist aufgrund des Rückbehalteauftrages allenfalls schon früher, nämlich sieben Tage nach Eingang auf der Empfängerpoststelle geendet hat (vgl. BGE 123 III492). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit spätestens am darauffol­ genden Tag zu laufen (Art. 2 des Gesetzes über den Fristenlauf, bGS 143.4) und endigte ebenfalls spätestens am 4. November 1998. Weil die Beschwerde erst am 9. November 1998 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen nicht einzutreten.