Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 14.8.1998 gegen die Landes- und Gemeindesteuerveranlagung 1997/98 Ein­ sprache erhoben. Sie musste somit im fraglichen Zeitraum mit der Zustellung eines Entscheides rechnen und tat dies wohl auch, wie der bei der Post in Trogen offenbar mündlich erteilte Postrückbehal­ teauftrag zeigt. Diese Anweisung an die Post ändert nach dem Ge­ sagten nichts daran, dass der am Samstag, den 26. September 1998 (Poststempel) auf der Post in Trogen eingegangene Einspracheent­ scheid spätestens am Montag, den 5. Oktober 1998 als zugestellt gilt. Die Post hat im Nachforschungsbegehren das Ende der Abholfrist auf dieses Datum hin angegeben.