Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde gemäss Poststempel am 9. November 1998 der Post übergeben. 2. Nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGerG, bGS 143.6) sind Beschwerden innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.