Weil die Beschwerdefüh­ rerin der Poststelle in Trogen ihre Ferienabwesenheit mündlich mitge­ teilt hatte, wurde das Einschreiben auch über die ordentliche 7-tägige Abholfrist hinaus zurückbehalten. Nach Angaben der Post Trogen wurde der Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid am 12.10.1998 ohne Hinweis auf die (abgelaufene) Abholfrist ausgehän­ digt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Zustellcouvert trägt auf der Vorderseite den Aufgabestempel "Herisau, 25.9.98" und auf der Rückseite den Stempel der Annahmestelle ("Trogen, 26.9.98”). 44 B. Gerichtsentscheide 2179