Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der prozessua­ len Voraussetzungen ergibt hinsichtlich der Beschwerdefrist was folgt: Die Beschwerdeführerin ist Postfachinhaberin. Gemäss ihren eigenen handschriftlichen Angaben auf dem angefochtenen Einspracheent­ scheid vom 25. September 1998 hat die Beschwerdeführerin diesen nach ihren Ferien am 12. Oktober 1998 auf der Post abgeholt. Ein bei der PTT veranlasstes Nachforschungsbegehren hat ergeben, dass der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid am 26. September 1998 im Postfach der Beschwerdeführerin mit einer roten Abholungs­ einladung avisiert wurde.