Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn ein Zuständigkeitsfehler wäre für den Rekurrenten in jedem Fall nicht zu erkennen gewesen und könnte ihm deshalb nach den Regeln des Vertrauensschutzes auch nicht entgegengehalten werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 134 ff.). c) Der Rekurrent macht somit zu Recht geltend, dass ihm die Ver­ zugszinspflicht für die Steuern 1991 und 1992 erlassen worden sei. Dementsprechend ist sein Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Rekursentscheid des Gemeinderates und die Verzugszins­ verfügung des Gemeindesteueramtes autzuheben.