Wie es sich mit den gesetzlichen Verzugszinsen ver­ hält, ist dagegen im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Immer­ hin fällt die Erhebung von Verzugszinsen Unbestrittenermassen in die Kompetenz des Gemeindesteueramtes. Nach Art. 103 Abs. 1 StG ist das Gemeindesteueramt als Bezugsstelle zudem für die Behandlung von Stundungsgesuchen zuständig, wobei die Stundung von Landes­ steuern der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung bedarf. Dem Gemeindesteueramt lässt sich somit nicht von vornherein die Kompetenz absprechen, einen rechtsgültigen Verzicht auf Verzugs­ zinsen aussprechen zu können. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden.