Der Stundungsentscheid ist mithin so auszulegen, wie er vom Rekurrenten unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte, nämlich als gleichzeitiger Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen. b) Der Gemeinderat ist sinngemäss der Auffassung, dass ein sol­ cher Verzicht keine Rechtsgültigkeit habe, weil einzig die Finanzdirek­ tion zum Erlass von Steuern befugt sei. Richtig ist, dass Art. 103 Abs. 3 StG den Erlass rechtskräftiger Steuerforderungen der Finanzdirek­ tion vorbehält. Wie es sich mit den gesetzlichen Verzugszinsen ver­ hält, ist dagegen im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt.