40 A. Verwaltungsentscheide 1359 gesuchs auch die Befreiung von der Verzugszinspflicht gewährt zu haben. Ein Vorbehalt der Verzugszinspflicht lässt sich nun aber objektiv nicht mehr nachweisen, weil der Stundungsentscheid dem Rekurren­ ten entgegen der Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) nur mündlich eröffnet wurde. Der Stundungsentscheid ist mithin so auszulegen, wie er vom Rekurrenten unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte, nämlich als gleichzeitiger Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen.