Die Kantonale Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt bestreiten, dem Rekurrenten eine Zusicherung betreffend Befreiung von der Verzugszinspflicht gegeben zu haben. Tatsache ist jedoch, dass der Rekurrent in seinem schriftlichen Stundungsgesuch vom 20. Januar 1995, welches sowohl der Kantonalen Steuerverwaltung wie dem Gemeindesteueramt vorlag, ausdrücklich um Verlängerung der Zahlungsfrist ohne Zinsbelastung ersucht hatte. Wurde unter diesen Umständen die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich Vorbehalten, so müssen die Steuerbehörden sich nach Treu und Glauben darauf behaften lassen, dem Rekurrenten mit der Bewilligung des Stundungs­