AR GVP 2/1990, Nr. 2082). Nach Auffassung des Rekurrenten verstösst im vorliegenden Fall die Erhebung von Ver­ zugszinsen jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm für die Steuern 1991 und 1992 sowohl von der Kantonalen Steu­ erverwaltung als auch vom Gemeindesteueramt Umäsch Stundung ohne Verzugszinsbelastung zugesichert worden sei. a) Die Kantonale Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt bestreiten, dem Rekurrenten eine Zusicherung betreffend Befreiung von der Verzugszinspflicht gegeben zu haben.