2. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) sind die Steuerforderungen nach Ablauf der Zah­ lungsfrist zu einem von der Landessteuerkommission festgesetzten Satz zu verzinsen. Diese Verzugszinspflicht besteht grundsätzlich selbst dann, wenn für eine Steuerforderung Stundung gewährt wird (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 5. Aufl., Muri-Bern 1995, S. 342; AR GVP Sammelband 1988, Nr. 2052; AR GVP 2/1990, Nr. 2082).