A. Verwaltungsentscheide 1359 5. Finanzwesen 1359 Verzugszinsen. Verzicht auf die Erhebung gesetzlich geschuldeter Verzugszinsen auf Steuerforderungen. Vertrauensschutz bei mündli­ cher Eröffnung einer Verfügung. 2. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) sind die Steuerforderungen nach Ablauf der Zah­ lungsfrist zu einem von der Landessteuerkommission festgesetzten Satz zu verzinsen. Diese Verzugszinspflicht besteht grundsätzlich selbst dann, wenn für eine Steuerforderung Stundung gewährt wird (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 5. Aufl., Muri-Bern 1995, S. 342; AR GVP Sammelband 1988, Nr. 2052; AR GVP 2/1990, Nr. 2082). Nach Auffassung des Rekurrenten verstösst im vorliegenden Fall die Erhebung von Ver­ zugszinsen jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm für die Steuern 1991 und 1992 sowohl von der Kantonalen Steu­ erverwaltung als auch vom Gemeindesteueramt Umäsch Stundung ohne Verzugszinsbelastung zugesichert worden sei. a) Die Kantonale Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt bestreiten, dem Rekurrenten eine Zusicherung betreffend Befreiung von der Verzugszinspflicht gegeben zu haben. Tatsache ist jedoch, dass der Rekurrent in seinem schriftlichen Stundungsgesuch vom 20. Januar 1995, welches sowohl der Kantonalen Steuerverwaltung wie dem Gemeindesteueramt vorlag, ausdrücklich um Verlängerung der Zahlungsfrist ohne Zinsbelastung ersucht hatte. Wurde unter diesen Umständen die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich Vorbehalten, so müssen die Steuerbehörden sich nach Treu und Glauben darauf be- haften lassen, dem Rekurrenten mit der Bewilligung des Stundungs­ 40 A. Verwaltungsentscheide 1359 gesuchs auch die Befreiung von der Verzugszinspflicht gewährt zu haben. Ein Vorbehalt der Verzugszinspflicht lässt sich nun aber objektiv nicht mehr nachweisen, weil der Stundungsentscheid dem Rekurren­ ten entgegen der Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) nur mündlich eröffnet wurde. Der Stundungsentscheid ist mithin so auszulegen, wie er vom Rekurrenten unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte, nämlich als gleichzeitiger Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen. b) Der Gemeinderat ist sinngemäss der Auffassung, dass ein sol­ cher Verzicht keine Rechtsgültigkeit habe, weil einzig die Finanzdirek­ tion zum Erlass von Steuern befugt sei. Richtig ist, dass Art. 103 Abs. 3 StG den Erlass rechtskräftiger Steuerforderungen der Finanzdirek­ tion vorbehält. Wie es sich mit den gesetzlichen Verzugszinsen ver­ hält, ist dagegen im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Immer­ hin fällt die Erhebung von Verzugszinsen Unbestrittenermassen in die Kompetenz des Gemeindesteueramtes. Nach Art. 103 Abs. 1 StG ist das Gemeindesteueramt als Bezugsstelle zudem für die Behandlung von Stundungsgesuchen zuständig, wobei die Stundung von Landes­ steuern der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung bedarf. Dem Gemeindesteueramt lässt sich somit nicht von vornherein die Kompetenz absprechen, einen rechtsgültigen Verzicht auf Verzugs­ zinsen aussprechen zu können. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn ein Zuständigkeitsfehler wäre für den Rekurrenten in jedem Fall nicht zu erkennen gewesen und könnte ihm deshalb nach den Regeln des Vertrauensschutzes auch nicht entgegengehalten werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 134 ff.). c) Der Rekurrent macht somit zu Recht geltend, dass ihm die Ver­ zugszinspflicht für die Steuern 1991 und 1992 erlassen worden sei. Dementsprechend ist sein Rekurs gutzuheissen und sind der ange- fochtene Rekursentscheid des Gemeinderates und die Verzugszins­ verfügung des Gemeindesteueramtes autzuheben. RRB vom 16.11.1999 41