Im tatsächlichen Bereich stellen sich keine kom­ plexen Fragen. Ebensowenig bietet der Fall rechtliche Schwierigkei­ ten, die das Mitwirken eines Rechtsanwaltes unabdingbar machen würden. Unter diesen Umständen kann die anwaltliche Vertretung nicht als notwendig erachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzulehnen. RRB vom 24.8.1999 39