Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unent­ geltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall. Hohe Anforde­ rungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahme­ fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 125 V 32 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss, öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs­ recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 240 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung fraglich. Im tatsächlichen Bereich stellen sich keine kom­ plexen Fragen.