Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den bezeichneten Rechtsanwalt. a) Im Bereich der öffentlichen Fürsorge werden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG; bGS 233.2) keine Verfahrenskosten erhoben. Das Verfahren ist damit von Gesetzes wegen kostenlos. b) Das Bundesgericht anerkennt einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Ver­ beiständung im Verwaltungsverfahren, sofern sie zur gehörigen Wah­ rung ihrer Interessen einer solchen bedarf.