Wie sie zu Recht darlegt, ändert allerdings die Umplazierung der Rekurrentin nichts an deren Unterstützungsan­ spruch. Die Gemeinde ist verpflichtet, der Rekurrentin und ihren 5 Kindern eine zumutbare Wohnung zur Verfügung zu stellen oder die Wohnkosten im Rahmen des fürsorgerischen Anspruchs zu überneh­ men. Die Verfügung vom 10. Juni 1997 ist damit nicht unangemessen und wurde vom Gemeinderat mit Entscheid vom 14. August 1997 zu Recht bestätigt. Im Ergebnis ist der Rekurs folglich abzuweisen. 3. Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den bezeichneten Rechtsanwalt.